Rechtsanwalt Frank Geissler 
/

 Ihr Fachanwalt für Transport, Spedition und Versicherung in Hamburg und Schleswig-Holstein

Transportversicherung

Auf dem Gebiet Transportversicherung kann man grob zwei Arten unterscheiden, nämlich die Haftpflichtversicherung, oft auch als Verkehrshaftungsversicherung bezeichnet, und die reine Sachversicherung, nämlich die Transportversicherung im eigentlichen Sinn und die Lagerversicherung.

Der Begriff Transportversicherung wird häufig im Geschäftsverkehr als Oberbegriff für alle Arten von Versicherungen benutzt, die mit dem Transportgewerbe im Zusammenhang stehen. Streng genommen, ist dieser Begriff aber falsch.

Verkehrhaftungsversicherung

Wichtig für alle Transportunternehmer, also Frachtführer, Spediteur und Lagerhalter, ist die Versicherung seiner ihn treffenden Haftung bei Ausführung aller Art von so genannten Verkehrsgeschäften, also aller typischen mit der Beförderung zusammenhängenden Tätigkeiten. Dies nennt sich Verkehrshaftungsversicherung und ist ein Fall der Haftpflichtversicherung.

Eine rechtliche Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung trifft allerdings nur den Lkw-Frachtführer gem. § 7 a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und dies auch nur ausschließlich bei innerdeutschen Transporten durch Fahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht von über 3,5 t. Der Abschluss und das Bestehen ist dabei Grundlage sowohl für die innerdeutsche als auch die EU-Gemeinschaftslizenz für die Beförderung im Güterkraftverkehr. Verlangt wird dabei eine Mindestdeckung von € 600.000 pro Schadensfall, wobei die Jahreshöchstsumme mindestens das Doppelte hiervon, also € 1,2 Mio. betragen muss. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts des Unternehmers ist zulässig.

Für ausschließlich außerdeutsche Transporte, etwa unter Geltung der CMR, besteht demgegenüber keine Versicherungspflicht. Die meisten Unternehmer besitzen aber eine solche Versicherung. Ihr Bestehen wird auch von vielen Auftraggebern bei einer Auftragserteilung zur Voraussetzung gemacht.

Für die eine rein speditionelle Tätigkeit, also ohne eigene Beförderungsleistungen im Inland, braucht der Unternehmer demgegenüber keine Versicherung. Wenn er sich allerdings gegenüber seinem Kunden auf die "Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp)" – insbesondere deren Haftungsbegrenzungen – berufen will, muss er seine Haftung mindestens in Höhe der gesetzlichen - durch die ADSp beschränkten - Haftung versichern. Auf Verlangen des Kunden ist diese Deckung nachzuweisen.

Umfang der Versicherung

Die Verkehrshaftungsversicherung deckt generell den Schaden, also Beschädigung, Verlust oder Überschreitung einer Lieferfrist, der durch Verhalten des Frachtführers, Spediteurs oder Lagerhalters bzw. in seiner Obhut eingetreten ist. Erfasst werden dabei jeweils die vertragliche und die gesetzliche Haftung im Verhältnis der jeweiligen Vertragsparteien, also Absender gegenüber Frachtführer, Versender gegenüber Spediteur oder Einlagerer gegenüber Lagerhalter.

Dabei kann allerdings der Auftraggeber beispielsweise bei Beauftragung von Subunternehmern wiederum selbst Frachtführer oder Spediteur sein.

Erfasst werden Schadensersatzansprüche auf Wertersatz in der gesetzlichen oder vertraglichen Höhe, sowie im Falle unbeschränkter Haftung auch Vermögensfolgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn. Die Haftung ist allerdings pro Schadensfall und Versicherungsjahr begrenzt, auch wird zumeist eine Selbstbeteiligung des Unternehmers vereinbart. Bei Erhebung unbegründeter Ansprüche bringt der Versicherer auch die Kosten für die Rechtsverteidigung auf, also insbesondere für Anwälte, Gericht, Sachverständige oder einen Havariekommissar.

Transport- und Lagerversicherung

Die Transport- und die Lagerversicherung stellen im Unterschied dazu keine Haftungs-, sondern Sachversicherungen dar. Versichert ist das jeweilige Transport- oder Lagergut gegen eine Vielzahl von Gefahren, insbesondere natürlich Beschädigung und Verlust. Bei der häufigen "all risk"-Deckung sind die Schadensursache und der Verursacher dabei gleichgültig. Die Versicherung kann generell von jedem als Versicherungsnehmer eingedeckt werden, welcher ein eigenes begründetes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Ware hat. Dies können z.B. der Verkäufer oder der Käufer, die finanzierende Bank, bzw. auch Mieter oder Pächter der Ware, sein.

Zum Abschluss einer solchen Versicherung über das Transportgut sind Spediteur oder Lagerhalter jedoch nur im Falle eines besonderen Auftrags des Kunden verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Spediteur schon bei früheren Aufträgen desselben Kunden einen solchen Auftrag erhalten hatte. Die Vermutung gilt selbstverständlich nicht bei ausdrücklichem Verbot des Kunden oder wenn es sich bei diesem selbst um einen Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter handelt.

Eine Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Kunde einen besonderen Warenwert im Transportauftrag, Speditionsvertrag oder Einlagerungsauftrag angegeben hat. Eine solche "besondere Angabe" stellt noch nicht die gleichzeitige Beifügung eines Lieferscheins oder einer Handelsrechnung dar. Vielmehr muss der Kunde durch gesonderten Eintrag deutlich machen, dass er eine volle Haftung in Höhe dieses Warenwertes wünscht. Dies gilt dann auch als Auftrag zum Abschluss einer Versicherung, welche diesen Wert abdeckt.

Besteht im Schadensfall neben der Verkehrshaftung noch eine – oder ggf. sogar mehrere – Transportversicherungen, kann der Versicherungsnehmer von jedem der Transportversicherer die nach dem dortigen Vertrag geschuldete Versicherungsleistung in voller Höhe verlangen. Nach erfolgter Regulierung gehen dann die vertraglichen Ansprüche gegenüber dem den Schaden verursachenden Unternehmer auf den zahlenden Versicherer über.

Natürlich kann generell der Vertragspartner des Schädigers auch diesen, also z.B. der Absender den Frachtführer, direkt in Anspruch nehmen. Dies ist jedoch dann wenig zweckmäßig, wenn die Transportversicherung wie zumeist zumindest den gleichen Schadensumfang bei im Übrigen geringeren Anforderungen an den Nachweis des Schadensfalls abdeckt.

Kfz-Haftpflichtversicherung

Neben den genannten Versicherungen kann in Ausnahmefällen auch ein Anspruch gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Frachtführers bestehen. Zwar kommt diese nicht für Schäden am Transportgut selbst auf, wohl aber für Folgekosten, wie etwa dessen Vernichtung im Schadensfall oder die Kosten für die Beschädigung von fremden Eigentum – z.B. bei dem Brand eines Lkws auf der Autobahn – oder auch bei Schäden im Zuge der Be- oder Entladung des Fahrzeugs. Dies kommt z.B. in Frage bei Schäden durch Einbringung verunreinigten Schüttguts in den Silo des Empfängers.

 

Gern beraten wir Sie umfassend juristisch bei Deckungsfragen, Umdeckungen und Neuabschluss von Versicherungsverträgen. Auf Wunsch beziehen wir hierbei auch in diesem Bereich versierte Makler mit ein.

Wir empfehlen hierfür

 
Anrufen
Email