Rechtsanwalt Frank Geissler 
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EuGH  Urteil: Deutsches Lkw-Mautgesetz verstößt gegen EU-Richtlinie / Frachtführer können Rückerstattungsansprüche wegen zuviel gezahlter Maut geltend machen


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 28.10.2020, Az. C-321/19, in einem Vorabentscheidungsverfahren des Oberverwaltungsgerichts Münster, welches seitens polnischer Spediteure gegen die Bundesrepublik Deutschland geführt wurde, entschieden, dass die Bestimmungen des deutschen Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) zur Höhe der zu erhebenden Maut wegen Verstoßes gegen die europäischen Wegekostenrichtlinie unwirksam sind.

Für die Festsetzung der Mautgebühren dürften ausschließlich die Infrastrukturkosten, somit Bau, Betrieb, Instandhaltung und Ausbau der Verkehrswege, berücksichtigt werden. Die in dem fraglichen Gesetz ebenfalls berücksichtigten Kosten der Verkehrspolizei seien demgegenüber nicht mit umzulegen, da es sich hierbei um Kosten für die Ausübung typischer hoheitlicher Aufgaben des Staates handeln würde.

Dass dieser Anteil nach den Angaben der Bundesrepublik Deutschland lediglich 3,8% bis 6% an der Maut ausmache, ändere hieran nichts, da jede Berücksichtigung dieser Kosten unzulässig sei.

Das Verfahren auf Rückerstattung wird auf der Basis der Rechtsauffassung des EuGH nun vor dem OVG Münster fortgesetzt.

Es ist davon auszugehen, dass zumindest 4% der in der Vergangenheit von den Spediteuren bezahlten Mautgebühren zu Unrecht erhoben wurden und daher auf Antrag zu erstatten wären.

Unklar ist derzeit allerdings noch, ob dies mangels einer gültigen Rechtsgrundlage für die Mautgebühren insgesamt gilt.

Ansprüche auf Rückerstattung verjähren binnen drei Jahren für das jeweilige Kalenderjahr, wenn diese nicht rechtzeitig geltend werden.

Somit ist für Rückerstattungsansprüche bezüglich der im Jahre 2017 gezahlten Maut Verjährung bereits mit dem 31. Dezember 2020 eingetreten.

Für die folgenden Jahre 2018 - 2020 können aber noch die Ansprüche verfolgt werden.

Betroffene Frachtführer und Spediteure sollten daher möglichst umgehend handeln, um eine Verjährung ihrer Forderungen zu vermeiden.

Hierbei empfiehlt es sich, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Für weitere Fragen wenden Sie sich gern an mich.   

 
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