Rechtsanwalt Frank Geissler 
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 Ihr Fachanwalt für Transport, Spedition und Versicherung in Hamburg und Schleswig-Holstein

 

Spedition  

 Wann liegt ein Speditionsvertrag vor?

Mit dem Speditionsvertrag verpflichtet sich der Unternehmer = Spediteur für seinen Auftraggeber = Versender, eine Beförderung zu besorgen. Er verspricht hier also keinen Erfolg – die Beförderung vom klassischen Punkt A nach B, sondern nur, dass er sich auf sorgfältige Art und Weise um die Organisation dieser Beförderung kümmern wird. Der Spediteur darf hierbei nach seinem Ermessen sowohl das Beförderungsmittel, wie auch die Beförderungsstrecke und die beteiligten Unternehmer auswählen und mit ihnen die notwendigen Fracht-, Lager- oder Speditionsverträge abschließen. Der Abschluss dieser Verträge erfolgt generell im eigenen Namen, es sei denn der Auftraggeber bevollmächtigt den Spediteur ausnahmsweise zum Vertragsabschluss. 

Die Unterscheidung der Vertragsart fällt in der Praxis oft schwer, da sich viele Frachtführer als Spediteure oder beide Berufsgruppen inzwischen oft als Logistikunternehmer bezeichnen. Anzuknüpfen ist beim Vertrag auch nicht allein an der Überschrift, z.B. Transport-, Fracht- oder Speditionsvertrag, sondern an dem gewollten Inhalt. Auch wenn z.B. „Speditionsvertrag“ drauf steht, kann durchaus „Frachtvertrag“ drin sein, wenn nämlich in Wahrheit eine Beförderung über eine bestimmte Strecke mit einem bestimmten Transportmittel, z.B. einem Lkw, versprochen wird.

Demgegenüber kann auch eine als „Fracht- oder Transportauftrag“ überschriebene Vereinbarung durchaus tatsächlich ein Speditionsvertrag sein, wenn der Auftragnehmer keine Vorgaben über das Beförderungsmittel und die Strecke bekommt, zwingend weitere typische Nebenleistungen wie Kennzeichnung der Ware oder Verzollung zu erbringen sind und nach reinem Aufwand, also Auslagen für Fremdleistungen zuzüglich Spesen und einer Provision, abgerechnet wird.

Die Bezeichnung der beteiligten Unternehmen und selbst die Vereinbarung der ADSp sind nach der Rechtsprechung noch keine sicheren Anhaltspunkte, da Unternehmensbezeichnungen oft falsch gewählt werden oder unklar sind und die ADSp auch oft von reinen Frachtführern als AGB angewandt werden.

In der Praxis tritt das Problem dieser Einordnung allerdings in den letzten Jahren immer seltener auf, da weitgehend auch für Speditionsverträge fixe Kosten vereinbart werden. In diesem Fall haftet nämlich auch der Spediteur wie ein Frachtführer.

Welche Pflichten hat der Spediteur?

Der Spediteur muss den eingeschalteten Unternehmern Weisungen erteilen, etwa über Termine, Reihenfolge der Entladung und ihnen Informationen geben, z.B. über die Gefahrguteigenschaft einer Sendung. Im Schadensfall hat er die Rechte seines Auftraggebers, hier Versender genannt, zu wahren, insbesondere also Mängel, Fehlmengen und Verspätungen zu rügen, Haftbarhaltungen auszusprechen und sich um die Beweissicherung zu kümmern.

Weitere transportbezogene Tätigkeiten wie die Versicherung, Verpackung, Kennzeichnung und Zollbehandlung des Transportgutes oder den Einzug einer Nachnahme schuldet der Spediteur nur bei vertraglicher Vereinbarung. Bei Bestehen einer solchen Vereinbarung muss der Spediteur diese Leistungen selbst ausführen, darf sich also nicht auf den Vertragsabschluss mit Subunternehmern beschränken, es sei denn der Kunde gestattet ihm dies ausdrücklich.


 
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