Rechtsanwalt Frank Geissler 
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 Ihr Fachanwalt für Transport, Spedition und Versicherung in Hamburg und Schleswig-Holstein

 

Pfandrechtsverwertung

Woran besteht ein Pfandrecht und in welcher Höhe?

Ein Pfandrecht besteht für den Frachtführer, ggf. auch den Spediteur, sowie den Lagerhalter am Transportgut des Absenders bzw. Versenders oder Einlagerers. Es bezieht sich grundsätzlich auf die gesamte Ladung bzw. das Lagergut, mag dieses auch deutlich wertvoller als die gesicherte Forderung sein. Es entsteht mit Abschluss eines Fracht- bzw. Speditions- oder Lagervertrages und der Übernahme des Fracht- bzw. des Lagerguts.

Es besteht solange, wie der Frachtführer, Spediteur oder Lagerhalter das Gut selbst in seinem Besitz hat, und sogar auch dann, wenn er nur im Besitz eines Konnossements oder eines Lagerscheins ist, aber damit über das Gut verfügen kann.

Das Pfandrecht gilt zunächst für alle Forderungen aus dem konkreten Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag, also die Frachtforderung selbst, außerdem noch Standgelder, Vorschüsse, Zollgelder, Steuern und sonstige berechtigte Aufwendungen, bzw. die Speditionsvergütung oder das Lagergeld und die dortigen Nebenforderungen.

Gesichert werden grundsätzlich auch andere, insbesondere ältere Forderungen des Pfandrechtsinhabers gegenüber demselben Absender, Versender oder Einlagerer und sogar solche gegenüber dem Empfänger, wenn sie unbestritten sind.

Voraussetzung ist hier allerdings, dass der Absender, Versender oder Einlagerer auch Eigentümer oder in sonstiger Weise über das Frachtgut verfügungsbefugt ist. Ist der Auftraggeber beispielsweise ein Spediteur oder ein anderer (Haupt-)frachtführer oder Lagerhalter, so ist dies nicht der Fall. Ein sog. "gutgläubiger Erwerb" dieses Pfandrechts kommt dann nicht in Frage.

Wenn zumindest eine fällige Forderung trotz Aufforderung nicht bezahlt wird, muss zunächst der Pfandverkauf mindestens einen Monat vorher angedroht und vom Gerichtsvollzieher oder einem Handelsmakler gleichzeitig ein Termin zur Versteigerung mitgeteilt werden. Die Androhung und Benachrichtigung muss hier beim Frachtführer- und beim Spediteurspfandrecht gegenüber dem Empfänger und nicht – wie sonst bei Pfandrechten üblich – gegenüber dem Schuldner erfolgen.

Bei Vereinbarung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) gibt bereits eine Gefährdung der Vermögenslage des Schuldners die Berechtigung zum Verkauf und die Androhungsfrist muss nur zwei Wochen betragen.

Offene Forderungen kurzfristig realisieren

Als mittelständischer Unternehmer sind Sie auf pünktliche Zahlungen angewiesen, denn in einem harten Wettbewerbsumfeld sind die Margen knapp kalkuliert. Gutgemeinte Kulanz, das Vertrauen auf wiederholte Zahlungsversprechen oder weiteres Zuwarten kann jetzt teuer werden. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass ein säumiger Schuldner sein Versprechen nicht einhalten kann und insolvent wird.

Das könnte zu Ihren Lasten gehen. Denn das neue Insolvenzrecht stellt die Unternehmensfortführung in den Vordergrund – zu Lasten der Gläubiger. Steht ein Unternehmen erst einmal unter Kuratel des Insolvenzverwalters, sind Ihre Chancen als Gläubiger gering, Ihre Forderung in nennenswertem Umfang zu erhalten.

Um überfällige Forderungen zu realisieren, können Sie als Unternehmen im Bereich Logistik, Spedition und Lagerung rechtzeitig Ihr gesetzliches Speditionspfandrecht nutzen. Dabei empfiehlt sich die Einschaltung eines erfahrenen Verwertungspartners. Als allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer sind wir zur Verwertung von Speditionspfandrechten berechtigt. Gerne unterstützen wir Sie schnell, unkompliziert und zuverlässig bei der Realisierung Ihrer Forderungen.

Wir übernehmen die Vermarktung von Waren aller Art und verfügen über die notwendigen Absatzkanäle. Jeder Fall stellt sich anders dar. Deshalb besprechen wir mit Ihnen das Für und Wider und schlagen Ihnen dann die optimale Verwertungsmöglichkeit vor. Gerne helfen wir Ihnen weiter, auch kurzfristig im Falle verderblicher Ware.


F. Eberhard Ostermayer
Für alle Arten der Auktion zugelassener,
öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer


 
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