Rechtsanwalt Frank Geissler 
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Luftfracht

Wirtschaftliche Bedeutung und rechtliche Grundlagen

Der Luftfrachtbeförderung hat zwar gemessen an dem weltweiten Gesamtfrachtverkehr nur eine eher geringe Bedeutung, sie ist aber gerade für den Transport eiliger und wertvoller Güter, insbesondere auch im weltweiten Paketexpress- und Postverkehr, inzwischen unverzichtbar geworden und ist, was Geschwindigkeit angeht, auch konkurrenzlos.

Vom Vertragstyp her liegt auch hier wiederum ein Frachtvertrag vor. Der Vertrag hat eine Beförderung von Frachtgut von A nach B im Auftrag des Absenders durch den sog. Luftfrachtführer gegen Bezahlung zum Inhalt. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben.

Sofern die Beförderung ausschließlich zwischen deutschen Flughäfen stattfindet, also ohne Zwischenlandung im Ausland, gilt deutsches Transportrecht nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).

Sofern eine internationale Beförderung stattfindet, gelten entweder das "Warschauer Abkommen (WA)" oder das "Montrealer Übereinkommen (MÜ)". Das MÜ als die neuere völkerrechtliche Vereinbarung gilt nur, wenn sowohl der Abgangs- als auch der Bestimmungsort des Fluges in Vertragsstaaten dieses Abkommens liegen. Beim WA reicht schon aus, wenn einer dieser beiden Orte einem Vertragsstaat angehört.

Mit Stand von März 2020 gilt das MÜ weltweit in 92 Staaten, das WA demgegenüber in ca. 160 Staaten.

Vertragsstaaten des MÜ sind außer Deutschland u.a. Ägypten, Australien, Belgien, Brasilien, Chile, China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Indien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Kuba, Mexiko, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Saudi Arabien, Süd-Afrika, Süd-Korea, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechien, Türkei, Ungarn, USA und die Vereinigten Arabischen Emirate.

Vertragspartner und Dokumente

Auch beim Luftfrachtvertrag kommt es vor, dass der Vertragspartner die versprochene Beförderung nicht selbst ausführt, sondern sich hierbei eines oder mehrerer anderer bedient. Er wird dann als der "vertraglicher", der oder die anderen als "ausführende" Luftfrachtführer bezeichnet.

Auch ein Spediteur gilt als "vertraglicher Luftfrachtführer", wenn er die Beförderung in eigener Verantwortung als eigene Leistung versprochen hat. Das gilt in den Fällen, wo er tatsächlich selbst befördert, ferner wo er als Sammelladungsspediteur oder wo er zu festen Kosten arbeitet.

Wichtigstes Beförderungsdokument ist der Luftfrachtbrief (Air Waybill oder auch AWB genannt). Dieser wird vom Absender in drei Ausfertigungen ausgestellt, wobei dies in der Praxis meist in Vertretung der Luftfrachtführer selbst tut. Der Luftfrachtbrief dokumentiert u.a. den Abschluss und die Vertragspartner des Beförderungsvertrages sowie den Abgangs- und Bestimmungsort des Frachtguts. Der hier eingetragene Luftfrachtführer haftet bis zum Beweis des Gegenteils für alle zwischen Übergabe und Ablieferung aufgetretene Schäden, es sei denn er beweist, dass der Schaden tatsächlich während Beförderung durch einen anderen ausführenden Luftfrachtführer eingetreten ist.

Die für den Absender vorgesehene dritte Ausfertigung des Luftfrachtbriefes wird vom Luftfrachtführer sofort nach Annahme des Frachtguts und noch vor Verladung des Gutes in das Flugzeug ausgestellt. Sie beweist die Übernahme des Gutes und bei Eintragung das Gewicht, die Maße, die Verpackung und die Anzahl der Frachtstücke. Angaben über die Menge, den Rauminhalt und den Zustand der Güter haben jedoch nur dann Beweiswert, wenn der Luftfrachtführer diese in Anwesenheit des Absenders überprüft hat und sich darüber ein Vermerk auf dem Frachtbrief befindet.


 

 
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