Rechtsanwalt Frank Geissler 
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 Ihr Fachanwalt für Transport, Spedition und Versicherung in Hamburg und Schleswig-Holstein

 

 

Lkw-Transport

Was für ein Vertragstyp liegt vor?

Der Lkw-Transport ist die noch immer weitaus häufigste Form des Güterbeförderung, bezogen auf die reine Anzahl der Transporte, wie auch auf seinen Anteil am gesamten Transportaufkommen. Im Jahr 2009 betrug der Anteil am deutschen Gesamtbeförderungsaufkommen (sog. "Modalsplit") rund 73 %. Auf den Schienenverkehr entfielen dabei etwa 17 %, auf den Binnenschiffsgüterverkehr knapp 10 % und auf den Luftfrachtverkehr weniger als 0,2 %.

Der Beförderung per Lkw liegt - wie der Beförderung durch andere Verkehrsträger auch - ein Frachtvertrag zugrunde.

Beim Frachtvertrag verspricht der so genannte Frachtführer seinem Auftraggeber, hier genannt Absender, verbindlich, ein bestimmtes Frachtgut von einem konkreten Ort "A" zu einem konkreten Ort "B" zu befördern und dort an den Empfänger auszuliefern. Die Vereinbarung einer konkreten Frachtrate ist dabei üblich und sinnvoll, aber rechtlich nicht zwingend. Bei Fehlen einer Vereinbarung wird die allgemein übliche, ansonsten die angemessene Fracht geschuldet. Ebenso wenig muss die Vereinbarung schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Natürlich ist dies aus Gründen des Nachweises vorteilhaft.

Da keine bestimmte Form notwendig ist, kann der Vertragsinhalt auch online, z.B. über eine Frachtenbörse oder per E-Mail, festgelegt werden.

Üblich sind allerdings die Ausstellung und Verwendung von Frachtdokumenten, wie etwa dem Frachtbrief, Lieferschein oder dem Bordero. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist anstelle des deutschen Transportrechts zumeist das internationale CMR-Abkommen anzuwenden. Hierfür wird in der Regel ein einheitliches Formular verwendet, welches mindestens in der Vertragssprache sowie einer weiteren abgefasst ist.

Es können auch mehrere Frachtverträge nacheinander bzw. untereinander abgeschlossen werden, auch solche im so genannten "kombinierten Verkehr", also einem Transport mit verschiedenen Beförderungsmitteln, die aufeinander folgen.

Im Lkw-Verkehr wird zwischen reinem Werkverkehr, sowie dem Nah- und Fernverkehr unterschieden. Zum Teil wird zusätzlich noch als Zwischenstufe der Regionalverkehr als Tätigkeitsradius genannt.

Die Abtrennung des Werkverkehrs führt zur fehlenden Geltung der frachtrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Fragen der Haftung und der Versicherung. Dagegen hat die Unterscheidung in Nah- und Fernverkehr zumindest frachtrechtlich heute keine Bedeutung mehr.


Wie sind hier die Rechte und Pflichten?

Der Frachtführer schuldet sie ordnungs- und fristgemäße Beförderung und Ablieferung des Frachtguts an den vertraglich benannten Ort und Empfänger. Ihm steht zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an den beför­derten Gütern zu.

Der Ab­sender hat an den Frachtführer das festgelegte Entgelt = Fracht zu zahlen sowie das Gut transportsicher zu verpacken und zu verladen. Er ist dem Frachtführer insbesondere für Schäden verantwortlich, die  sich aus fehlenden oder mangelhaften Transportdokumen­ten, Verpackungs- und Verlademängeln ergeben.

Bei Störungen in der Abwicklung des Trans­portes durch nicht vom Fracht­führer zu behebende Beförderungs- oder Ablieferungshindernisse hat der Absender die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen.

Der Empfänger ist rechtlich nicht am Frachtvertrag beteiligt. Allerdings erlangt er daraus bestimmte Rechte. So ist er nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort berechtigt, im eigenen Namen die Rechte aus dem Frachtvertrag geltend zu machen, muss aber im Gegenzug auch noch offene Pflichten aus diesem Vertrag erfüllen, insbesondere noch offene Fracht, sowie etwaiges Standgeld und Ersatz für Aufwendungen an den Frachtführer bezahlen.

Der Frachtführer haftet für Verlust, Verderb oder Beschädigung des Gutes sowie für verspätete Ablieferung, die so genannte Lieferfristüberschreitung. Diese Haftung ist allerdings der Höhe nach begrenzt. Auch wird generell nur auf Wertersatz und nicht für sonstige Folgeschäden, insbesondere Vermögensschäden, gehaftet.

 

 
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