Da es keine Formvorschriften gibt, kann der Vertrag sowohl schriftlich wie auch mündlich zustande kommen. Keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist dabei, dass überhaupt Lagergut an den Lagerhalter übergeben wird. Umgekehrt wird aber in der Aushändigung bzw. dem Abstellen von Lagergut durch den Einlagerer und dessen Übernahme durch den Lagerhalter im Zweifel der Abschluss eines so genannten konkludenten, also schlüssigen, Lagervertrages gesehen.
Sofern Einlagerer und Lagerhalter bereits in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, reicht sogar schon ein Schweigen des Lagerhalters auf ein entsprechendes Angebot des Einlagerers aus.
Der Lagerhalter schuldet die sorgfältige Lagerung und Aufbewahrung des Lagergutes und dessen Schutz gegen Gefahren. Wie er dies im Einzelnen durchführt, liegt in seinem Ermessen, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrückliche Bestimmungen hierzu getroffen haben. In jedem Fall muss er das Gut in eigener Obhut einlagern, sofern ihm nicht ausdrücklich die Einlagerung bei einem anderen Lagerhalter gestattet ist.
Die Güter müssen generell getrennt von denen anderer Einlagerer untergebracht werden. Nur wenn alle Beteiligten zustimmen, dürfen Sachen derselben Gattung und Qualität, z.B. Getreide, miteinander vermischt werden. sog. Sammellagerung.
Der Lagerhalter ist nur auf ausdrückliches Verlangen des Einlagerers hin verpflichtet, das Lagergut zu versichern. Ist der Einlagerer allerdings ein Verbraucher, muss der Lagerhalter ihn auf diese Möglichkeit gesondert hinweisen.
Er ist des weiteren verpflichtet, dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Maßnahmen zu gestatten.
Er selbst muss bei erkennbaren Veränderungen des Guts, die zu einer Beschädigung oder einem Verlust führen könnten, den Einlagerer umgehend unterrichten und von ihm Weisungen einholen. Kann er diesen nicht rechtzeitig erreichen, muss er die angemessenen Maßnahmen selbst durchführen. Diese können auch in einem Verkauf des Lagergutes bestehen.
Der Vertrag kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag endet automatisch mit dem letzten Tag der Frist. Vereinbaren die Vertragsparteien hierzu nichts, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. In diesem Fall ist er unter Einhaltung einer Frist von einem Monat für beide Seiten zu kündigen.
Allerdings kann der Einlagerer das Gut jederzeit herausverlangen. Die Pflicht zur Bezahlung des Lagergeldes besteht jedoch weiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dieses Herausgabeverlangen stellt außerdem eine stillschweigende ordentliche Kündigung des Lagervertrages dar, wenn diese nicht schon zuvor ausgesprochen wurde.
Üblich ist auch die Vereinbarung eines befristeten Vertrages mit automatischer Verlängerung um einen weiteren Zeitraum.
Ein Recht zur fristlosen, also außerordentlichen Kündigung besteht sowohl bei befristeten wie auch unbefristeten Lagerverträgen für beide Seiten. Voraussetzung hierfür ist immer, dass der eine Vertragspartner seine Pflichten so massiv verletzt, dass dem anderen unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder der vertraglich festgelegten Beendigung nicht zumutbar ist. Die Gründe hierfür können sowohl in der Person des Lagerhalters wie auch des Einlagerers, dem Betrieb des Lagerhalters oder der Beschaffenheit der Lagerware liegen. So kann z.B. eine bei Vertragsabschluss nicht erkennbare Gefährlichkeit des Gutes für andere eingelagerte Güter bzw. den Lagerhalter und sein Personal oder die später eintretende Notwendigkeit unverhältnismäßig hoher Aufwendungen des Lagerhalters zur Aufrechterhaltung eines erforderlichen Sicherheitsstandards (aufwändige Alarmanlage) einen wichtigen Grund darstellen, ferner auch das Auslaufen von Flüssigkeiten aus der Lagerware und deren nicht mehr hinnehmbare ungewöhnliche Gerüche.
Die Beeinträchtigung oder Vernichtung der Lagerräume etwa durch einen Nässeschäden oder Feuer stellt demgegenüber keinen wichtigen Grund dar, wenn es dem Lagerhalter ohne großen Aufwand möglich ist, Ersatzräume anzumieten oder die Güter zeitweilig bei einem anderen Lagerhalter einzulagern. Auch eine Geschäftsaufgabe durch den Lagerhalter berechtigt ihn nicht zur fristlosen Kündigung.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung für den Lagerhalter ist aber z.B. eine drohende Insolvenz des Einlagerers.