Neben internationalen Abkommen wie CMR, WA und MÜ gibt es in Österreich noch einige materielle Rechtsvorschriften, welche im Transportrecht wesentlich sind.
Erwähnenswert sind hierbei vor allem die Bestimmungen im vierten Buch des UGB (Unternehmensgesetzbuch). Die §§ 407 – 415 UGB behandeln das Speditionsgeschäft, gefolgt vom Lagergeschäft (§§ 416 – 424) und dem Frachtgeschäft (§§ 425 – 452). § 439a UGB übernimmt die Art 2 – 30 und 32 - 41 der CMR auch für innerösterreichische Transporte.
Neben dem UGB (als Bundesgesetz) existieren noch die AÖSp (Allgemeine Österreichische Speditionsbestimmungen). Bei den AÖSp handelt es nicht um ein Gesetz, sondern um standardisierte AGBs. Diese AÖSp gelten nach der Rechtsprechung zwischen bestimmten Unternehmern und Spediteuren kraft Handelsbrauch als üblich vereinbart. Die AÖSp regeln unter anderem die Haftungsbefreiung, Fristen und Verjährung. Besonders ins Gewicht fällt in der Praxis noch das Aufrechnungsverbot, d.h. dass ein etwaiger Schaden nicht mit der Provision des Spediteurs aufgerechnet werden kann.
Selbstverständlich sind neben diesen „besonderen Normen“ auch das ABGB (Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch), das EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz) im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. So bestimmt das EKHG bei einem Unfall zwischen zwei motorisierten Fahrzeugen – demnach auch LKW oder PKW – eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters und der Haftpflichtversicherung.