Neben den privatrechtlichen Beziehungen im Transportrecht (siehe hierzu bei den verschiedenenen Vertragsarten) sind für den Frachtführer oder den selbsteintretenden Spediteur auch die verwaltungsrechtlichen Vorschriften von großer Bedeutung. Diese regeln z.B. die Erlaubnispflicht und weitere Verpflichtungen des Güterkraftverkehrsunternehmers gegenüber Staat und Verwaltung.
Die gewerbliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t haben, bedarf einer Erlaubnis, wenn diese gegen Entgelt erfolgt. Auf die Art des Fahrzeuges, also Lkw oder Pkw, kommt es dagegen nicht mehr an. So kann auch bei Beförderung mit Pkw und Anhänger oder einem Transporter (Kastenwagen) eine erlaubnispflichtige Beförderung vorliegen.
Erfolgt die Beförderung im so genannten "Werkverkehr" handelt es sich zwar trotzdem um Güterkraftverkehr, dieser ist dann allerdings weder erlaubnis- noch genehmigungspflichtig.
Für reine innerdeutsche Beförderungen (also mit Be- und Entladestelle in Deutschland) benötigt der Kraftverkehrsunternehmer eine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Diese wird erteilt, wenn der Unternehmer und von ihm zur Führung einer Geschäfts bestimmten Personen persönlich zuverlässig fachlich geeignet sind und das Unternehmen finanziell leistungsfähig ist.
Persönlich zuverlässig muss zunächst bei einem Einzelunternehmen der Inhaber sein, bei einer GmbH oder UG deren Geschäftsführer und bei einer AG deren Vorstand. Zusätzlich müssen hier aber auch die Personen das Kriterium erfüllen, die in eigener Verantwortung für entsprechende Bereiche des Unternehmens verantwortlich sind, z.B. der Niederlassungsleiter, der Fuhrparkleiter oder auch der Personalleiter. Die Person muss nicht unbedingt auch besondere Vertretungsfunktion - etwa Prokura - besitzen.
Diese Zuverlässigkeit fehlt bei strafrechtlichen Veurteilungen, aber auch bei wiederholten Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeitvorschriften, Bestimmungen der StVO und StVZO (u.a. über Beladung und Verkehrssicherheit), Abführungs- und Aufzeichnungspflichten für Sozialabgaben, Vorschriften des Abfall- und Emissionsschutzrechts und des GüKG selbst.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Nachweis von Eigenkapital in Höhe von € 9.000 für das erste Fahrzeug (Lkw bzw. Zugmaschine oder Anhänger) und von € 5.0000,- für jedes weitere z .B. durch Vorlage des letzten Jahresabschlusses, der Eröffnungsbilanz oder einer Vermögensübersicht (nicht älter als 6 Monate!) erbracht. Außerdem sind noch Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaft vorzulegen.
Die fachliche Eignung wird entweder durch eine Fachkundeprüfung der Industrie- und Handelskammer oder einen gleichwertigen Abschluss, z.B. den Speditionskaufmann oder zum Verkehrsfachwirt, belegt. Sie kann aber auch durch Bescheinigungen einer mindestens 5-jährigen leitenden Tätigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr nachgewiesen werden.
Die Erlaubnis wird zunächst auf fünf Jahre erteilt, müssen die obigen Nachweis bei Ablauf erneut erbracht werden. Die Erlaubnis wird dann unbefristet erteilt.
Die Gemeinschaftslizenz (auch EU-Lizenz) nach Art.3 Verordnung (EWG) Nr. 881/92 wird in Deutschland von derselben Behörden unter denselben Voraussetzungen jeweils für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Sie gilt für die Beförderungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, der weiteren Staaten des europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz. Einigen Staaten ist allerdings bislang nur der grenzüberschreitende Transport, nicht aber die Kabotage innerhalb der Mitgliedstaaten erlaubt. In Deutschland gilt EU-Lizenz zugleich als Erlaubnis nach dem GüKG.
Für Transporte in weitere Staaten wird unter Umständen noch eine CEMT-Lizenz benötigt. Unter den 42 Mitgliedern der "Europäischen Verkehrsministerkonferenz" sind neben den EU-Mitgliedern noch weitere ost- und südosteuropäische Staaten. Die Genehmigungen werden entweder für das Kalenderjahr oder als Kurzgenehmigung für jeweils 30 Tage erteilt.
Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, für seine Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten mit einer Mindestversicherungssumme von € 600.000,- pro Schadensfall und mindestens 1,2 Mio. pro Versicherungsjahr, siehe hierzu auch unseren Artikel über die Transportversicherung.
Als besonders wichtige Unternehmerpflichten sind außerdem der Nachweis der legalen Beschäftigung von Fahrern aus EU-Drittländern, sowie die Kontrolle der Lenk-, Ruhe und Arbeitszeiten des eingesetzten Fahrpersonals nach dem Fahrpersonalgesetz (FPersG), der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) , bei Beförderungen innerhalb EU-Staaten zusätzlich der Verordnung (EG) Nr. 561/06 und bei Drittstaaten das AETR-Abkommen zu nennen.
Als Halter, Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination von mehr als 12 Tonnen, welche Autobahnen oder sonstige mautpflichtigen Strecken benutzt, haftet der Unternehmer neben dem Fahrer für die korrekte Abführung der Maut, auch treffen ihn hier Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Anders als im Bereich der Erlaubnis und Versicherung ist reiner Werkverkehr hier nicht ausgenommen.