1 Jahr
Fristbeginn bei Teilverlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung: Ablieferung
bei Totalverlust: Tag der vereinbarten Ablieferung (§ 439 I 1 HGB)
bei Lagervertrag und vollständigem Verlust – ab Anzeige an Lagerhalter
1 Jahr
Fristbeginn bei Teilverlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung: Ablieferung (Art 32 I CMR)
bei Totalverlust 30 Tage nach Lieferfrist oder - falls keine Lieferfrist vereinbart - 60 Tage nach Übernahme
in allen anderen Fällen: 3 Monate nach Abschluss des Transportvertrags
bei deutschem Recht
1 Jahr (§ 605 Ziff. 1 HGB)
Fristbeginn: Ablieferung bzw. bei Totalverlust vertraglicher Abliefertag
bei ausländischem Recht
grundsätzlich laut Konnossement (Bill of lading, B/L)
mindestens jedoch bei Beitritt zu Haager Regeln:
1 Jahr, Art 3 VI HR
Fristbeginn: Ablieferung bzw. planmäßige Ablieferung - Ausschlussfrist (nicht verlängerbar)
mindestens bei Beitritt zu Haag-Visby-Regeln:
1 Jahr, Art
Fristbeginn: wie oben, aber Frist kann verlängert werden
2 Jahre (Staaten des Warschauer Abkommens, Art. 29 WA)
Fristbeginn bei tatsächlicher oder planmäßiger Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort = Ausschlussfrist
2 Jahre (Staaten des Montrealer Übereinkommens, Art. 35 I MÜ)
Fristbeginn wie oben, Ausschlussfrist
1 Jahr (Art. 23 I CMNI)
Fristbeginn: Ablieferung bzw. bei Totalverlust vertraglicher Abliefertag
ACHTUNG:
Bei Verschulden zumindest auf der Stufe von Leichtfertigkeit (oder höher) verlängert sich die 1-Jahresfrist auf 3 Jahre (vgl. § 439 HGB, § 463 HGB, § 475a HGB, Art. 31 I S.2 CMR, wohl auch Art. 21, 24 CMNI)!
Beginn ist identisch wie sonst
NICHT JEDOCH BEI LUFTFRACHT (WA und MÜ) und SEEFRACHT bei Ausstellung von B/L mit abweichender Verjährung und/oder Einbeziehung ausländischem Recht!
Verlust und Beschädigung (§ 438 I und II HGB)
- äußerlich erkennbar: bei Ablieferung
- sonst: 7 Tage ab Ablieferung
Bei Umzugsvertrag (§ 451 f) HGB):
- äußerlich erkennbar: spätestens am Tag nach Ablieferung
- sonst: 14 Tage ab Ablieferung
Lieferfristüberschreitung (§ 439 III HGB)
21 Tage ab Ablieferung
Verlust und Beschädigung (Art. 30 I CMR)
- äußerlich erkennbar: bei Ablieferung
- sonst: 7 Tage ab Ablieferung
Lieferfristüberschreitung (Art. 30 III CMR)
21 Tage ab Ablieferung
Verlust und Beschädigung (Art. 23 III und IV CMNI)
- äußerlich erkennbar: bei Ablieferung
- sonst: 7 Tage ab Ablieferung
Lieferfristüberschreitung (Art. 23 V CMNI)
21 Tage ab Ablieferung
Keine gesetzliche Frist, aber ggf. über AGB
§ 11 I Hamburger Lagerungsbedingungen:
- wenn Schaden äußerlich erkennbar bei Auslagerung
- sonst: unverzüglich nach Entdeckung
Verlust und Beschädigung: begrenzt auf 8,33 SZR/kg (§ 431 I HGB, Art. 23 III CMR)
Lieferfristüberschreitung
national: dreifache Fracht (§ 431 III HGB)
international: einfache Fracht (Art. 23 V CMR)
Warschauer Abkommen (WA)
Verlust, Beschädigung, Verspätung: begrenzt auf 250 Goldfranken = € 27,35/kg (Art. 22 II WA)
Montrealer Übereinkommen (MÜ)
Verlust, Beschädigung, Verspätung: begrenzt auf 22 SZR/kg (Art. 22 III MÜ).
Verlust oder Beschädigung: begrenzt auf 2 SZR/ kg oder 666,67 SZR pro Packstück, jeweils der höhere Betrag (§ 504 I HGB)
Lieferfristüberschreitung – gesetzlich nicht geregelt,
vertragliche Einschränkung möglich
Ziff. 23.4 ADSp 2016: das 3fache der beschränkten Haftung von 8,33 SZR/kg
Verlust oder Beschädigung – gesetzlich nicht geregelt,
vertragliche Einschränkung möglich
Ziff. 24.1.1 ADSp 2016: 8,33 SZR / kg, maximal 25.000 Euro je Schadenfall.
§ 30 I Ziff. 1 VBGL: € 5 / kg, maximal € 100.000 je Schadensfall
§ 12 Ziff. 1 Hamburger Lagerungsbedingungen: 2 SZR / kg
Verlust oder Beschädigung: 666,67 SZR / Packung oder sonstige Ladungseinheit oder 2 SZR / kg, jeweils der höhere Betrag (Art. 20 I CMNI) bzw. 26.500 SZR je Container
Lieferfristüberschreitung: einfache Fracht (Art. 20 III CMNI)
ACHTUNG:
Bei Verschulden zumindest auf der Stufe von Leichtfertigkeit (oder höher) entfallen alle Haftungsbegrenzungen und es wird auf vollen Schadenersatz inklusive von Folgeschäden (auch reinen Vermögensschäden) gehaftet (vgl. § 435 HGB, § 463 HGB, § 475a HGB, Art. 31 I S.2 CMR, Art. 21 CMNI)!
NICHT BEI LUFTFRACHT nach Montrealer Übereinkommen(MÜ) und SEEFRACHT bei Ausstellung von B/L mit abweichenden Haftungsbedingungen und/oder unter Einbeziehung ausländischem Rechts!